Satzung des Bürgerverein Stadtmitte e.V. aus dem Jahr 2002

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Bürgerverein Stadtmitte e.V.”. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2 Zweck und Ziel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Zweck des Bürgervereins ist die Wahrung der Interessen der Bürger der Stadtmitte im Bereich des öffentlichen Lebens der Stadt Karlsruhe wie:

  • a) Förderung der Denkmalpflege
  • b) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • c) Förderung der Kriminalprävention
  • d) Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen..

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • a) Förderung der Erhaltung und Wiederherstellung von Bau – und Bodendenkmälern, die nach denjeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind
  • b) Bekämpfung des Drogenmissbrauchs in Zusammenarbeit mit Bürgermeister und Polizei
  • c) Beratung und Vertretung der Interessen der Einwohnerschaft insbesondere zur Lärmbekämpfung.
  • d) Durchführung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen.

§3 Selbstlosigkeit

Der Bürgerverein ist selbstlos tätig, parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er vertritt nur die Interessen des Gemeinwohles. Einzelinteresse kann nur behandelt werden, wenn es für die Gesamtheit von Bedeutung ist. Im Zweifelsfalle entscheidet hierüber der Vorstand.

Mittel des Vereins dürfen nur dem satzungsgemäßen Zweck zugeführt werden. Eventuelle Rücklagen dürfen nicht grundlos und risikobehaftet angelegt werden.

Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden, der an den Zielen des Vereins interessiert ist; außerdem juristische Personen, die ihren Sitz oder ihren Wirkungsbereich in der Stadtmitte haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. bei Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen

  1. bei Fortfall der Voraussetzungen für die Aufnahme
  2. bei Verstoß gegen die Ziele und den Zweck des Vereins und gegen die Satzung
  3. bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand und begründet ihn schriftlich. Über den Ausschluss entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder; Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Die Mitglieder sind gehalten, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes zu befolgen, sowie den Verein bei Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand und
  • der erweiterte Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind getrennt vertretungsberechtigt

Dem erweiterten Vorstand gehören an: Die Mitglieder des Vorstands und bis zu 9 Beisitzer.

Mitglieder des erweiterten Vorstands können mit einzelnen Aufgaben betraut werden.

Der erweiterte Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung selbst zu geben und beschließt die Grundlinien der Vereinsarbeit.

Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind; der erweiterte Vorstand, wenn neben mindestens 3 Vorstandsmitgliedern wenigstens 2 Beisitzer zugegen sind.

Für Beschlüsse von Vorstand oder Gesamtvorstand gilt die Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Alle Vorstandsmitglieder und die Beisitzer führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§7 Amtsperiode des Vorstandes

Alle Vorstandsmitglieder und die Beisitzer werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem l. Vorsitzendenjährlich einmal einberufen. Falls erforderlich oder dies im Interesse des Vereins ist, kann sie öfters einberufen werden. Der Zeitpunkt wird durch schriftliche Einladung oder öffentliche Bekanntmachung in den Medien mit der Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt.

Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden eingehen.

In der 1. Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres nimmt diese den Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden entgegen, erteilt Entlastung für die Geschäftsfühnmg, erledigt die eingelaufenen Anträge der Mitglieder und nimmt alle 2 Jahre die Neuwahl des Gesamtvorstandes vor.

Weiter werden in dieser Versammlung zwei nicht dem Gesamtvorstand angehörende Personen als Rechnungsprüfer gewählt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, abgesehen von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Sie ist in jedem Falle beschlussfähig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom 1. Vorsitzenden – in dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden – und dem Schriftführer

unterzeichnet wird.

Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder ist der Vorstand gehalten, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§9 Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist durch die beiden Rechnungsprüfer bis spätestens 31. März des neuen Geschäftsjahres zu prüfen. Sie geht hierauf an die Mitgliederversammlung zwecks Erteilung der Entlastung.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Für eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

Redaktionelle Änderungen, die auf Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen oder Rechtsprechung beruhen und Vereinszweck – und Vermögen nicht berühren, dürfen vom erweiterten Vorstand vorgenommen werden. Eine solche Änderung ist derjeweils folgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Stadt Karlsruhe zur gemeinnützigen mildtätigen Verwendung.

Vorstehende Änderung der Satzung vom 7. Juni 1977 wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. April 2002 genehmigt und am………………… in das Vereinsregister Karlsruhe eingetragen.

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer

(Horst F. Pampel) (Claudia Werling – Berenz) (Rolf Apell)